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Begriffserklärungen - E |
Ehrenkleid: |
eigen(be)hörig, Eigen(be)hörigkeit:
1) Im engeren
Sinne nur auf die persönliche Abhängigkeit (Leibeigenschaft)
bezogen, meist aber
2) Abhängigkeitsverhältnis, bei dem Leibherr und Grundherr
identisch sind.[1] |
Eigentumsgefälle:
Gefälle, Sterbfall bzw. Erbteil, Weinkauf. |
Einlieger: In Westfalen auch
Heuerling genannt. Hausbewohner, besaß im Gegensatz zum
Kolon weder Haus noch Hof,
sondern wohnte zur Miete und hatte günstigstenfalls ein
wenig Garten- und Ackerland pacht- oder pfandweise in
Gebrauch; musste sich seiner Hände Arbeit nähren,
also von Lohnarbeit, Leineweben, Garnspinnen u.ä.
Tätigkeiten existieren.[1] |
ej.: Abkürzung für ejusdem [lat.] von derselben Art.
z.B. dasselbe Datum wie vor.[2] |
Elokation: Zwangsbewirtschaftung
eines überschuldeten Hofes durch die Verwaltung, vor allem
in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts praktiziert; die
Ländereien wurden dabei bis zur finanziellen Gesundung des
Hofes parzellenweise verpachtet.[1]
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Erbteil, Erbteilung:
Sterbfall.[1]
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Quellen: |
[1] Linde, Roland und
Heinrich Stiewe: Aus Margit
Lenniger [Hrsg.]: Talle. Das Kirchdorf und seine Nachbarn.
Bielefeld 2005, S. 386. |
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[2] Ergänzungen, die sich
aus den Texten der "Wüstener Geschichtsseiten im Internet"
ergeben. |
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