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Die "Neue Mühle" –
Unterwüsten Nr. 62
Genehmigungs-Urkunde
über
Stauwerksanlage zum Mühlenbetriebe für den Müller Meier Nr.
62 in Unterwüsten |
Anhang III |
Nachdem der Müller Meier Nr. 62 in Unterwüsten angezeigt
hat, daß er ein Stauwerk in dem s.g. Wüstener Bache anlegen
wolle 10 m abwärts von der Brücke, welche auf dem
Communalwege im Bündcher Loche liegt, um vermittelst dieses
Stauwerks das aufgestaute Wasser aus dem Bache durch einen
Kanal an den Grundstücken des Colonen Lambracht (Eickmeier)
Nr. 40 und Bökemeier (Brandsmeier) Nr. 57 entlang in seinen
Mühlenbach zu leiten; - und danach die angrenzenden
Grundbesitzer gesetzlichermaßen über diesen Plan mit
Zeichnung gehört und in zur Prüfung und Zulässigkeit dieser
Anlage angesetzten Lokaltermin sich ausgesprochen und unter
den von Ihnen gestellten und von Müller Meier angenommenen
Bedingungen ihre Einwilligung in die Vorlage erteilt haben,
welche unter diesen Umständen, als dem allgemeinen Wohle
unschädlich, auch vom Verwaltungsamte nicht beanstandet
worden ist, - so wird die Ausführung des Planes der Anlage
eines Stauwerks im Wüstener Bache
10 m unterhalb der
jetzigen Communalwegbrücke über denselben unter folgenden
von Müller Meier in den darüber aufgenommenen
Vorverhandlungen angenommenen Bedingungen die Genehmigung
des Verwaltungsamtes erteilt: |
1. |
Dem Müller Meier wird erlaubt, ein Stauwerk
in dem Wüstener Bache, 10 m unterhalb der Communalwegbrücke
im Bündcher Loche anzulegen und zu dem Zwecke ein festes
Mauerwerk als Stütze desselben in die Seitenwände des Baches
mit erhöhten Backen gegen die im Bache aufgemauert werdende
mittlere Fläche aufzumauern. Dieses Mauerwerk darf 5,60 m
lang, 0,62 m dick sein und in der Mitte einen Einschnitt von
1, 16 m Breite und 0,23 m Tiefe haben, durch welchen das
Wasser in den Bach abfließen kann und muß, so weit es der
Müller Meier nicht durch den angelegten Kanal in seinem
Mühlenteich zum Mühlenbetriebe abführen darf.
Zu diesem Behufe ist ihm gestattet, den Einschnitt in dem
steinernen Stauwerk mit einem Stützen von hölzernen Bohlen
zuzusetzen, in deren untersten, an der Berührungslinie mit
dem steinernen Unterbau in der Mitte der Brücke ein runder
Einschnitt im Holze von mindestens 1½
bis 2 Zoll Durchmesser anzubringen ist, - der zweiteilige
Einschnitt hält 1¾ '' - durch welchen das vom oberen Bache
kommende Wasser beständig in das untere Bett abfließen kann,
da auch die angrenzenden Grundbesitzer ihr Wasserbedürfnis
behalten und die Fische sich in dem abgedammten halten
können. |
2. |
Ebenso hat der Müller Meier an Sonn- und
Festtagen und wenn er sonst das Wasser zum Mahlen nicht
gebraucht, die Schützen vor dem Einschnitt im Stauwerk
wegzunehmen und das Wasser frei in den unteren Bach fließen
zu lassen, unter Zustellung seines Kanals. |
3. |
wird dem Müller Meier zugestanden, einen
offenen und stellenweise verdeckten Kanal vor dem
aufgestauten Wüstener Bache vor dem Stauwerk links über die
Wiesengrundstücke der Colonen Bökemeier Nr. 57 und Lambracht
Nr. 40 in Unterwüsten in der Richtung nach seinem
Mühlenbache hin anzulegen und in der Länge von 2 Fuß und
Tiefe von 1 1/2 fuß, um das dahin abgeführte Wasser beim
Betriebe seiner Mühle zu gebrauchen. Er hat aber auch durch
besonderen Vertrag seinen Grundnachbarn das Recht gewährt,
durch Anlage von Rillen aus diesem Wasserleitungsgraben oder
Kanal ihre unter demselben liegenden Wiesen zu bewässern. |
4. |
Die von der Witwe Colona Meierjohann Nr. 4
in Unterwüsten wegen ihrer jenseits der von der
Communalwegbrücke liegenden Röthegruben von Unterwüsten am
oberen Bache gelegenen Wiese gestattete Stauhöhe und Weite
im Wüstener Bache durch Meier's Stauwerk, wird die erlaubte
Stauweite bis auf die Meierjohann'sche Wiese durch einen an
der linken Seite des Baches am Ufer neben den Röthegruben
vor der Brücke eingesetzten Merkstein in Quadratform behauen
und oben abgeplattet, bezeichnet, zugleich ist aber auch zur
größeren Sicherheit für beide Teile in einem Sandsteinquader
des östlichen linken Brückenflügels auf dem Communalwege ein
Merkzeichen durch Einmeißelung eines horizontalen Striches
gebildet, welches als feste Bezeichnung für die Stauhöhe,
die dem Meier erlaubt ist, dient.
Als dritte Feststellung ist von dem zugezogenen
Sachverständigen Baumeister Seiff in Salzuflen und
Wiesenbautechniker Phönies in Lemgo durch Nivellierung des
Scheites des Brückenbogens an der östlichen Seite der Brücke
nach der Meierjohann'schen Wiese hin, gefunden, daß dieser
Punkt 1,25 m höher liegt, als der vorher angegebene Fixpunkt
für die erlaubte Stauhöhe reps. Weite.
Wird diese Stauhöhe überschritten, so hat der Müller Meier
neben sonstiger Belangung eine vereinbarte
Conventionalstrafe von 100,--RM an Ww. Meierjohann Nr. 4 in
Unterwüsten zu entrichten. |
5. |
Ferner hat der Müller Meier zu Unterwüsten
übernommen und ist verpflichtet, zur schnelleren Ableitung
des Stauwassers von der Wiese der Witwe Colona Meierjohann
Nr. 4 daselbst von deren Wiese abwärts noch auf derselben
anfangen, an beiden Seiten des Bachbettes an oder in dem
Ufer wasserdichte drei Zolle lichte Weite haltende Röhren
von Steingut anzulegen, welche neben dem Stauwehr her oder
wenn es nötig erscheint, durch das Stauwerk desselben bis an
das unter dem Stau befindliche Bachbette geführt werden
müssen. Diese Röhrenleitung hat der p.Meier nicht allein auf
seine Kosten anzulegen, sondern auch zu unterhalen, wenn
solche durch Natur, Zeit und Menschenhand in Verfall
gekommen ist. Die jetzige Anlage gilt nur als vorläufige und
muß auf Verlangen der Witwer Meierjohann jederzeit in die
oben beschriebene abgeändert werden. |
6. |
Der Unternehmer Meier gestattet als
Gegenleistung für die ihm erteilte Zustimmung in seiner
Einrichtung dem Colon Bökemeier Nr. 57 in Unterwüsten eine
Strecke rechts vor seinem Stauwerke einen Graben zum
Beflößen seiner rechts vom Bache liegenden Wiese anzulegen,
durch welchen er in den Flößzeiten das Wasser auf seine
Wiese bringt. Außer den Flößzeiten ist dieser Graben aber
zuzustellen. |
7. |
Endlich hat sich der Unternehmer Meier
verpflichtet, für allen Schaden, welcher durch die
Aufstauung des Wassers im Wüstener Bache oder unterhalb der
Communalbrücke von seiner Seite entstehen würde, aufzukommen
und zu haften, welche Verpflichtung auch bezüglich des druch
die Folgen der Aufstauung des Wassers eingerissen oder
unterwühlt werden Wegedammes und der Communalbrücke gilt. |
8. |
Da Fürstliche Forstdirektion und der
Rittergutsbesitzer von Lengerke auf Steinbeck nach Anfrage
auf Einsprüchen gegen die Stauanlage wegen ihrer
Fischerei-gerechtsame im Bache verzichtet haben, weil solche
Fischerei zu unbedeutend sei, so ist von dem Laufenlassen
der Hälfte des Wassers in das untere Bachbett und Anlage
eines gesetzlichen Fischpasses vorläufig Abstand genommen
worden. |
9. |
Die Aufrechterhaltung der Bedingungen kann
durch Straferkennung sowie durch Antrag auf Wegnahme der
schädlichen Einrichtung und Entziehung der Konzession wegen
Mißbrauchs jederzeit erzwungen werden. |
10. |
Der Müller Meier trägt sämtliche durch die
Verhandlungen über die beantragte Genehmigung entstandenen
Kosten. |
Abschrift dieser Genehmigungsurkunde
erhalten Müller Meier, Ww. Meierjohann, Colon Bökemeier Nr.
57 und Lambracht Nr. 40 in Unterwüsten, letztere beiden
gemeinschaftlich. |
Schötmar, den 27. Dezember 1884
Fürstlich Lipp. Verwaltungsamt
ppa. Ludolph |
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Qellen: |
Verträge, Urkunden und
Korrespondenz des Hofes Unterwüsten Nr. 40. Im Besitz der
Familie Wengeler, Bad Salzuflen. |
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