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Geschichte der Mühle
Pächter und Müller
Anhang I u. II
Anhang III  

Die "Neue Mühle" – Unterwüsten Nr. 62
Genehmigungs-Urkunde
über
Stauwerksanlage zum Mühlenbetriebe für den Müller Meier Nr. 62 in Unterwüsten

Anhang III

Nachdem der Müller Meier Nr. 62 in Unterwüsten angezeigt hat, daß er ein Stauwerk in dem s.g. Wüstener Bache anlegen wolle 10 m abwärts von der Brücke, welche auf dem Communalwege im Bündcher Loche liegt, um vermittelst dieses Stauwerks das aufgestaute Wasser aus dem Bache durch einen Kanal an den Grundstücken des Colonen Lambracht (Eickmeier) Nr. 40 und Bökemeier (Brandsmeier) Nr. 57 entlang in seinen Mühlenbach zu leiten; - und danach die angrenzenden Grundbesitzer gesetzlichermaßen über diesen Plan mit Zeichnung gehört und in zur Prüfung und Zulässigkeit dieser Anlage angesetzten Lokaltermin sich ausgesprochen und unter den von Ihnen gestellten und von Müller Meier angenommenen Bedingungen ihre Einwilligung in die Vorlage erteilt haben, welche unter diesen Umständen, als dem allgemeinen Wohle unschädlich, auch vom Verwaltungsamte nicht beanstandet worden ist, - so wird die Ausführung des Planes der Anlage eines Stauwerks im Wüstener Bache
10 m unterhalb der jetzigen Communalwegbrücke über denselben unter folgenden von Müller Meier in den darüber aufgenommenen Vorverhandlungen angenommenen Bedingungen die Genehmigung des Verwaltungsamtes erteilt:
1. Dem Müller Meier wird erlaubt, ein Stauwerk in dem Wüstener Bache, 10 m unterhalb der Communalwegbrücke im Bündcher Loche anzulegen und zu dem Zwecke ein festes Mauerwerk als Stütze desselben in die Seitenwände des Baches mit erhöhten Backen gegen die im Bache aufgemauert werdende mittlere Fläche aufzumauern. Dieses Mauerwerk darf 5,60 m lang, 0,62 m dick sein und in der Mitte einen Einschnitt von 1, 16 m Breite und 0,23 m Tiefe haben, durch welchen das Wasser in den Bach abfließen kann und muß, so weit es der Müller Meier nicht durch den angelegten Kanal in seinem Mühlenteich zum Mühlenbetriebe abführen darf.
Zu diesem Behufe ist ihm gestattet, den Einschnitt in dem steinernen Stauwerk mit einem Stützen von hölzernen Bohlen zuzusetzen, in deren untersten, an der Berührungslinie mit dem steinernen Unterbau in der Mitte der Brücke ein runder Einschnitt im Holze von mindestens 1½ bis 2 Zoll Durchmesser anzubringen ist, - der zweiteilige Einschnitt hält 1¾ '' - durch welchen das vom oberen Bache kommende Wasser beständig in das untere Bett abfließen kann, da auch die angrenzenden Grundbesitzer ihr Wasserbedürfnis behalten und die Fische sich in dem abgedammten halten können. 
2. Ebenso hat der Müller Meier an Sonn- und Festtagen und wenn er sonst das Wasser zum Mahlen nicht gebraucht, die Schützen vor dem Einschnitt im Stauwerk wegzunehmen und das Wasser frei in den unteren Bach fließen zu lassen, unter Zustellung seines Kanals.
3. wird dem Müller Meier zugestanden, einen offenen und stellenweise verdeckten Kanal vor dem aufgestauten Wüstener Bache vor dem Stauwerk links über die Wiesengrundstücke der Colonen Bökemeier Nr. 57 und Lambracht Nr. 40 in Unterwüsten in der Richtung nach seinem Mühlenbache hin anzulegen und in der Länge von 2 Fuß und Tiefe von 1 1/2 fuß, um das dahin abgeführte Wasser beim Betriebe seiner Mühle zu gebrauchen. Er hat aber auch durch besonderen Vertrag seinen Grundnachbarn das Recht gewährt, durch Anlage von Rillen aus diesem Wasserleitungsgraben oder Kanal ihre unter demselben liegenden Wiesen zu bewässern.
4. Die von der Witwe Colona Meierjohann Nr. 4 in Unterwüsten wegen ihrer jenseits der von der Communalwegbrücke liegenden Röthegruben von Unterwüsten am oberen Bache gelegenen Wiese gestattete Stauhöhe und Weite im Wüstener Bache durch Meier's Stauwerk, wird die erlaubte Stauweite bis auf die Meierjohann'sche Wiese durch einen an der linken Seite des Baches am Ufer neben den Röthegruben vor der Brücke eingesetzten Merkstein in Quadratform behauen und oben abgeplattet, bezeichnet, zugleich ist aber auch zur größeren Sicherheit für beide Teile in einem Sandsteinquader des östlichen linken Brückenflügels auf dem Communalwege ein Merkzeichen durch Einmeißelung eines horizontalen Striches gebildet, welches als feste Bezeichnung für die Stauhöhe, die dem Meier erlaubt ist, dient.
Als dritte Feststellung ist von dem zugezogenen Sachverständigen Baumeister Seiff in Salzuflen und Wiesenbautechniker Phönies in Lemgo durch Nivellierung des Scheites des Brückenbogens an der östlichen Seite der Brücke nach der Meierjohann'schen Wiese hin, gefunden, daß dieser Punkt 1,25 m höher liegt, als der vorher angegebene Fixpunkt für die erlaubte Stauhöhe reps. Weite.
Wird diese Stauhöhe überschritten, so hat der Müller Meier neben sonstiger Belangung eine vereinbarte Conventionalstrafe von 100,--RM an Ww. Meierjohann Nr. 4 in Unterwüsten zu entrichten. 
5. Ferner hat der Müller Meier zu Unterwüsten übernommen und ist verpflichtet, zur schnelleren Ableitung des Stauwassers von der Wiese der Witwe Colona Meierjohann Nr. 4 daselbst von deren Wiese abwärts noch auf derselben anfangen, an beiden Seiten des Bachbettes an oder in dem Ufer wasserdichte drei Zolle lichte Weite haltende Röhren von Steingut anzulegen, welche neben dem Stauwehr her oder wenn es nötig erscheint, durch das Stauwerk desselben bis an das unter dem Stau befindliche Bachbette geführt werden müssen. Diese Röhrenleitung hat der p.Meier nicht allein auf seine Kosten anzulegen, sondern auch zu unterhalen, wenn solche durch Natur, Zeit und Menschenhand in Verfall gekommen ist. Die jetzige Anlage gilt nur als vorläufige und muß auf Verlangen der Witwer Meierjohann jederzeit in die oben beschriebene abgeändert werden.
6. Der Unternehmer Meier gestattet als Gegenleistung für die ihm erteilte Zustimmung in seiner Einrichtung dem Colon Bökemeier Nr. 57 in Unterwüsten eine Strecke rechts vor seinem Stauwerke einen Graben zum Beflößen seiner rechts vom Bache liegenden Wiese anzulegen, durch welchen er in den Flößzeiten das Wasser auf seine Wiese bringt. Außer den Flößzeiten ist dieser Graben aber zuzustellen.
7. Endlich hat sich der Unternehmer Meier verpflichtet, für allen Schaden, welcher durch die Aufstauung des Wassers im Wüstener Bache oder unterhalb der Communalbrücke von seiner Seite entstehen würde, aufzukommen und zu haften, welche Verpflichtung auch bezüglich des druch die Folgen der Aufstauung des Wassers eingerissen oder unterwühlt werden Wegedammes und der Communalbrücke gilt. 
8. Da Fürstliche Forstdirektion und der Rittergutsbesitzer von Lengerke auf Steinbeck nach Anfrage auf Einsprüchen gegen die Stauanlage wegen ihrer Fischerei-gerechtsame im Bache verzichtet haben, weil solche Fischerei zu unbedeutend sei, so ist von dem Laufenlassen der Hälfte des Wassers in das untere Bachbett und Anlage eines gesetzlichen Fischpasses vorläufig Abstand genommen worden.
9. Die Aufrechterhaltung der Bedingungen kann durch Straferkennung sowie durch Antrag auf Wegnahme der schädlichen Einrichtung und Entziehung der Konzession wegen Mißbrauchs jederzeit erzwungen werden.
10. Der Müller Meier trägt sämtliche durch die Verhandlungen über die beantragte Genehmigung entstandenen Kosten.

Abschrift dieser Genehmigungsurkunde erhalten Müller Meier, Ww. Meierjohann, Colon Bökemeier Nr. 57 und Lambracht Nr. 40 in Unterwüsten, letztere beiden gemeinschaftlich.

Schötmar, den 27. Dezember 1884
Fürstlich Lipp. Verwaltungsamt
ppa. Ludolph


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