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Kixmühle  

Kixmöllers Hof (heute Stuckmann) – Oberwüsten Nr. 1
Kixmühle

Neben der Heerser Mühle ist die Kixmühle in Oberwüsten die älteste im Amte Schötmar. Sie war schon seit langem, wahrscheinlich seit Anbeginn, im Besitz der Herren zur Lippe. Im Jahre 1492 wurde ihnen jedoch der Besitz von den Varenholzer Vettern Lutbert de Wend streitig gemacht.

Die Kixmühle (rechts) und der Bauernhof auf einer alten Postkarte.

Überliefert ist:
1492. Dec. 22. Lutbert de Wend Lutbert's Sohn und Lutbert de Wend Ottto's Sohn zu Varenholz klagen bei den Rathe der Stadt Soltuffelen, daß Statius von Barkhusen Amtmann des E. H. Bernhard zur Lippe in ihr väterliches Erbe die Kickesmollen (Kixmühle zu Wüsten) und ihre unvordenkliche Were eingreife, und fordern die Stadt auf, ihren Bürger den Müller Heinrich davon abzuhalten, daß er sich der Mühle unterwinde. D. 1492 Sonnab. nach Thomas.
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In Folge dieser Ansprache ließ Bernhard, welcher den Müller eingesetzt hatte, am Freit. nach Jubil. 1493 an die Kirchthüren zu Herford, Uflen, Schötmar, Langenholzhausen, Vlotho eine Edictalladung anschlagen, werin er die Haltung eines Gogerichts auf Mont. nach Eraudi "bei der Kickesmollen in der Woisten" ankündigt, bei welchem Jeder seine Ansprüche an die Mühle und deren Zubehörungen die Waghorst, die Evenede, Sepesgut von Enger und einen Hof zu Holfessen bei Verlust derselben vorzubringen habe. Der Gograf Deppe Molner hegte dieses Gericht mit den Dingpflichten Ludolf von Iggenhusen, Friedrich de Swarte d. Ä., Nolte Ilges, Hermann Geysenberg u.s.w. am Mont. nach Eraudi und ließ auf Frage des Lippischen Fürsprechers verschiedene Urteile weisen: man müsse auf die Ansprecher warten bis der Tag am höchsten sei, man müsse sie "drigge (dreimal) eeschen an dem Gerichte overwerff", wenn dann Niemand Schein oder Stimmen hören lasse, so habe der Gograf den E. H. Bernhard in die Güter einzuweisen. Nachdem von zwei "fromen Mannen uth dem Werff" untersucht war, ob der Tag am höchsten stehe, und Niemand erschienen war, wurde Bernhard in die Kicksmühle und die Güter an beiden Seiten der Glyntbecke eingewiesen und der Richteschein besiegelt. Die Wenden waren vielleicht aus Furcht ausgeblieben oder hatten ihren Anspruch aufgegeben, nachdem Bernhard ein Verwendungsschreiben der Ravensbergischen Räthe Johann Nagel und Wilhelm von Nesselrode zu Palsterkamp an ihn vom Freit. nach Cant. am Abend ascens. dom. abweisend beantwortet hatte, weil nach Angabe seiner Amtleute, Vögte und vieler "Oltsetten" die Mühlenstätte und das Gut ihm gehöre.

Durch diesen Streit zwischen den Vettern von Wend aus Varenholz und dem E. H. Bernhard zur Lippe haben wir den frühen Nachweis dieser Mühle und des Hofes in Oberwüsten.


Quellen: Preuß, O. u. A. Falkmann: Lippische Regesten. 4 Bände, 1860 bis 1868.