Der Ortsausschuss Wüsten |
Diese Zusammenfassung wurde im August 2007 von Frau Ursel Kiep
erstellt
(Schriftführerin im Ortsausschuss Wüsten) |
In der Gemeindeordnung
unter § 39 ist festgeschrieben: |
(4) Auf
die Bezirksausschüsse (Ortsausschüsse) sind die für die
Ausschüsse des Rates geltenden Vorschriften mit folgenden
Maßgaben anzuwenden: |
1. |
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Bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist
das bei der Wahl des Rates im jeweiligen
Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu Grunde
zu legen; |
2. |
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ihnen dürfen mehr sachkundige Bürger als
Ratsmitglieder angehören; |
3. |
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für die Parteien und Wählergruppen, die im Rat
vertreten sind, findet § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10
sinngemäß Anwendung; |
4. |
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der Bezirksausschuss (Ortsausschuss) wählt aus den
ihm angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden
und einen oder mehrere Stellvertreter; § 67 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung. |
(5) § 36
Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend. |
(6)
Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei
der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten
Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit. Sie
müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen
und dem Rat angehören oder angehören können. § 67 Abs. 4
gilt entsprechend. |
(7) Der
Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem
Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an
den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse
weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das
Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden.
Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit
der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung
beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu
ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung
gegenüber dem Bürgermeister
durch. Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung
erhalten. Das Innenministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in
welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist.
Ortsvorsteher
erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45. |
(8) Die
im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften
trifft der Rat durch die Hauptsatzung |
Die
Hauptsatzung der Stadt Bad Salzuflen vom 15. Dezember 1994
beinhaltet folgende Paragraphen: |
§ 3
Bildung von Ortsausschüssen |
1. |
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In den Ortsteilen (§ 1) werden jeweils für die Dauer
der Wahlzeit des Rates Ortsausschüsse gebildet. Für
die Ortsteile Holzhausen und Hölsen (aus
Grastrup-Hölsen) und Papenhausen, Retzen und
Grastrup (aus Grastrup-Hölsen) wird je ein
gemeinsamer Ortsausschuss gebildet. |
2. |
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Den Ortsausschüssen können mehr sachkundige Bürger
als Ratsmitglieder angehören (§ 39 Abs. 4 Nr. 2 GO). |
3. |
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Die Zahl der Mitglieder der Ortsausschüsse wird wie
folgt festgelegt: |
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Ortsausschuss Salzuflen 13 Mitglieder |
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Ortsausschüsse Schötmar und Werl-Aspe 11 Mitglieder |
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Alle übrigen Ortsausschüsse 9 Mitglieder. |
§ 4
Aufgaben der Ortsausschüsse |
1. |
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Die
Ortsausschüsse sollen die Eigeninitiative der Bürger sowie
das Vereinsleben in den Ortsteilen fördern. Sie sollen vom
Rat bzw. seinen Fachausschüssen zu allen wichtigen, den
Ortsteil betreffenden Angelegenheiten gehört werden. |
2. |
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Die
Ortsausschüsse haben insbesondere das Recht, zu folgenden,
ihren Ortsteil betreffenden, Angelegenheiten beratend
Stellung zu nehmen und Anregungen zu geben: |
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a) |
Anlage
und Unterhaltung von Sport-, Park- und Gartenanlagen,
Friedhöfen und Kinderspielplätzen, Einrichtungen der
Jugendhilfe und Altenbetreuung. |
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b) |
Ausbau,
Erweiterung und Unterhaltung von Gemeindestraßen einschl.
der Wirtschaftswege und Straßenbeleuchtung sowie der Be- und
Entwässe-rungsanlagen. |
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c) |
Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes und von
Bebauungsplänen. |
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d) |
Maßnahmen der Verkehrsführung und Verkehrsbeschilderung. |
3. |
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Die
Ortsausschüsse können sich über alle wichtigen
Angelegenheiten der Stadt informieren lassen. Die
Information soll in der Regel durch den Vorsitzenden oder
ein Ratsmitglied des Ortsausschusses erfolgen |