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Feuer=Ordnung
für das platte Land von 1756 |
Wir Simon August, Regierender Graf und Edler Herr zur Lippe,
Souverain von Vianen und Ameyden, Erb-Burggraf zu Uetrecht
ec. Demnach es bishero auf dem platten Landein Unserer
Grafschaft an einer Feuer-Ordnung ermangelt hat, die
Erfahrung aber gezeiget, gestalten die mehrsten
Feuersbrünste auf sothanem platten Lande, nicht nur von
bloßer Verwahrlosung des Feuers und Unachtsamkeit derer
Hausleute enststehen, sondern auch wegen ermangelnder
Löschungs-Instrumenten und andern nöthigen Anstalten
schwerlich zu löschen sind, und dahero die Gebäude, worinnen
das Feuer ausgekommen, gemeiniglich völlig in Rauch
aufgehen, auch dadurch ganze Nachbarschaften in die äußerste
Gefahr gesezt werden: Als haben Wir, nach reifer auf dem
vorlezteren Landtage darüber gepflogenen Deliberation,
diesem Uebel, durch eine zulängliche in denen sämtlichen
Flecken, Dörfern und Bauerschaften Unserer Grafschaft zu
beachtende Feuer-Ordnung nachdrücklich abzuhelfen, um so
mehr nöthig gefunden, damit nicht Unsere getreue Unterthanen
durch anderer sträfliche Sorglosigkeit mit alzuvielen
Beiträgen, zu Wiederauferbauung derer abgebrannten Häuser,
beschweret werden mögen. Solchemnach wollen Wir, und
verordnen hierdurch und Kraft dieses, wie folget: |
1) Werden alle und jede Unsere Unterthanen, vornehmlich die
Hauswirthe und Hausfrauen ernstlich erinnert und befehliget,
mit Feuer und Licht vorsichtig umzugehen, und wie jederzeit,
also insbesondere des Abends bei dem Schlafengehen,
gehöriger Orten fleißig zuzusehen, ob Feuer und Licht wohl
verwahret seyn, nicht weniger auch ihre Ofens, Bakofens,
Braupfannen, Dahren, Schmiede und Branteweins-Blasen
dergestalten rein zu halten, und vermauren zu lassen, daß
deshalb keine Gefahr zu besorgen. |
2) Insbesondere sol sich niemand bei 3 Goldfl.
ohnausbleiblicher Strafe unterstehen, in Scheuren, Ställen,
auf der Dreschdehl und beim Flachs, item beim Abladen des
Torfs, wie auch in allen andern des Feuers halber
gefährlichen Oertern Tobak zu rauchen, wenn auch schon eine
Capsel auf der Tobakspfeife wäre; auf denen Straßen aber in
den Flecken oder zwischen den Häusern sol niemand als mit
einer Capsel auf der Pfeife bei 1 Goldfl. Strafe Tobak
rauchen. |
3) Sol niemand bei obiger Strafe von 3 Goldfl. des Nachts
anders, als bei einer wohlverwahrten Leuchte dreschen, und
durchaus bei keiner Lampe oder offenem Lichte.
Das Flachs-Arbeiten aber des Nachts, wie auch das
Flachstroknen auf dem Bakofen, oder bei dem Feuer und in den
Stuben sol durchaus bei eben solcher Strafe verbothen seyn.
Wie imgleichen auch |
4) Alles Schießen bei Hochzeiten, Kindtaufen, insonderheit
bei Neujahrs-Tagen, oder bei andern Gelegenheiten, zwischen
denen Gebäuden, auf denen Höfen, oder auch auf den Gassen
der Flecken und Dörfer hiermit bei gemeldter Strafe verboten
wird. |
5) Sol niemand bei Kohlenfeuer Flachsarbeiten verrichten,
noch auch mit bloßem Licht oder Feuer in einem offenen
Geschirre über die Gassen, und zumal zwischen und unter
denen Strohdächern gehen, noch weniger Stroh, Pech, Theer,
Flachs, Torf und andere leicht anzündende Sachen nahe an den
Feuer-Schornsteinen, Schmieden, Baköfen, Feuerohsen, oder
dergleichen Oertern, wo sie durch Feuer und Licht leicht
ergriffen werden können, hinlegen, oder gar mit offenen
Lampen in die Ställe, Scheunen und auf die Bodens, oder wo
sonsten vorbenante leicht feuerfangende Sachen liegen,
gehen. |
6) Sol die aufzuhebende Asche an einem solchen Ort im Hause
aufbehalten werden, wo selbige ohnmöglich ein Glimmen und
ein Feuer verursachen kann, inmaßen dann die Vermögende
erinnert werden, ein besonderes Behältnis in ihren Häusern
ausmauren zu lassen.
Nicht weniger werden |
7) Diejenige, die einigermaßen im Stande sind, es thun zu
können, überhaupt ermahnet, vor ihre Bakofens und auch vor
ihre Ofenlöcher eiserne Thüren, um mehrerer Sicherheit
willen für Feuers-Gefahr, machen zu lassen; wo aber solche
Löcher offen zu lassen gefährlich befunden wird, und die
hölzernen Thüren ohne Feuers-Gefahr auch nicht wohl
gebraucht werden könten, ist der Eigenthümer ohnumgänglich
schuldig, eiserne Thüren ohne einigen Anstand machen zu
lassen, bei 2 Goldfl. Strafe, welche Strafe, im Fal daß der
Gefaste dennoch ungehorsam bleiben solte, jedesmal erhöhet
werden sol. |
8) Wo auch sich in einem Hause auf dem platten Lande
Schornsteine befinden, sollen solche öfters gefeget werden,
und zwar der Ofen-Schornstein alle Jahr zweimal, und der
Küchen-Schornstein jährlich vier oder wenigsten dreimal, und
zwar bei 1 Goldfl. Strafe bei einem jeden Unterlassungsfal,
maßen dann dem in dieser Grafschaft für das platte Land
privilegirten Schornsteinfeger aufgegeben werden sol, die
Uebertreter, die ihre Schornsteine vorgeschriebener maßen
nicht fegen lassen, beym Amte an- und in die Wruge zu gehen.
Wo auch in den Schornsteinen sich ein Loch befindet, wodurch
der Rauch in die Rauchkammer geleitet wird, sol dergleichen
Rauchloch mit einer eisernen Thür oder Blech wohl verwahret,
und darinnen kleine Löcher g emacht werden, wodurch zwar der
Rauch ziehen, aber kein Feuer dringen kan. |
9) Wo Schornsteine, Schmiede, Braupfannen,
Branteweins-Blasen, Bak- und andere Ofens sich gefährlich
angelegt finden, sollen selbige abgeändert werden; wo aber
dergleichen neu angelegt werden wollen, sol solches nicht
anders, als nach vorgängiger unten § 14 verordneten
Besichtigung, durch einen in hiesiger Grafschaft gesessenen
Mauermeister dergestalten geschehen, daß sie den Balken,
Ständern und anderm Holz nicht zu nahe gelegt, und daraus
keine Feuers-Gefahr zu besorgen seyn möge, da widrigenfals,
sowol der Bauherr als der Maurer wilkürlich gestrafet
werden, und lezterer noch dabei schuldig seyn sol, das
gefährlich Gebauete umsonst abzuändern.
Insbesondere sollen die Bakofens nicht, wie öfters
geschiehet, unter die Hausdächer angeleget werden, noch auch
die Schornsteine unter dem Dach beiseits durch die Wand,
sondern oben durch das Dach und wenigstens eine Elle über
dasselbe hinausgeführet, anbei dergestalt räumlich gebauet
werden, damit der Schornsteinfeger allenthalben bis oben
hinaus kommen und der Ruß sich nicht so leicht ansetzen und
anzünden könne. |
10) Damit nun diesen Verordnungen desto genauer nachgelebet,
und alle Feuers-Gefahr, so viel möglich vermieden werde, so
sollen in jeder Bauerschaft zwei, und in jedem Flecken vier
Feuerherren bestellet und darauf beeidiget werden, daß sie
nicht nur überhaupt alle Verwahrlosung des Feuers, so viel
möglich und an ihnen lieget, verhüten, sondern auch
besonders auf die Festhaltung vorstehender und hier
nachfolgenden Verordnung genaue Achtung geben und jeden
Contraventions-Fal anzeigen wolten, wes Endes ihnen dann ein
gedrucktes Exemplar von dieser Ordnung zugestellet, und der
Einhalt davon durch den Beamten wohl erkläret und
verständiget werden sol.
Gleichwie aber |
11) Das Amt eines Feuerherrn nicht ohne Beschwerde geführet
werden mag, und dahero von niemanden gerne übernommen werden
möchte: so wollen Wir, daß sich hiervon niemand eximiren,
sondern eine jede Gemeinde oder Bauerschaft alle zwei Jahre
vier Personen, als zwei aus den Vol- oder Halbmeiern, und
zwei aus dem Kötter- oder auch Hoppenplöckerstande erwählen
und dem Amt präsentiren sol, aus welchen vieren das Amt die
zwei geschiktesten und zwar einen Vol- oder Halbmeier, und
einen Kötter oder Hoppenplökker herauszunehmen und zu
beeidigen hat, welche dann sich dessen durchaus und bei 10
Goldfl. Strafe nicht weigern, sondern sothane Bedienung auf
zwei Jahr, ohne einzige Einwendung, übernehmen sol,
wohingegen auch keiner schuldig seyn sol, selbige länger als
zwei Jahre zu verwalten, oder sie ehender, als nach
verflossenen sechs Jahren, wiederum von neuem über sich zu
nehmen. Gleichwie nun |
12) Diese Feuerherren überhaupt dazu bestellet werden, daß
sie auf die genaue Befolgung dieser Verordnung ohnermüdete
Achtung geben sollen, als lieget ihnen vornehmlich ob,
öfters und unvermuthet, bald in diesen bald in jenen Häusern
ihrer Bauerschaft zu visitiren und zu forschen, ob nicht
darinnen gegen vorstehende und hiernach folgende
Vorschriften gehandelt werde, welchenfals sie dergleichen
Uebertretungen sofort an das Amt zu melden und in
die
Wruge zu geben, dagegen aber den dritten Theil der Strafe
von diesen angezeigten Fällen zu gewärtigen haben, maßen
ihnen denn dieser dritte Theil für ihre Bemühung und zu
ihrer Aufmunterung hiermit angewiesen und zugeeignet wird.
Wohingegen diejenige Feuerherren, welche aus Nachlässigkeit
oder aus Ansehen der Personen ihrem Amt kein Genügen thun,
und die Uebertretungen dieser Verordnung vorsezlich
verschweigen, nachdrüklich, und wenn Feuer-Schaden daraus
entstünden, nach Befinden am Leibe gestrafet werden sollen. |
13) Insonderheit sollen die Feuerherren gleich nach dem
Antrit ihrer Bedienung alle Häuser in ihrer Bauerschaft
visitiren und dahin sehen, ob die dasige Ofen, Bakofen und
übrige obgemeldete Feuerörter so angelegt sind, daß daher
keine Feuers-Gefahr zu besorgen, widrigenfals sie schuldig
sind, wenn sich nicht etwa der Hauswirth zur zulänglichen
Abänderung gutwillig verstehen wolte, solches sofort ihren
Beamten zu melden, welcher dann den Ort quaest. zu
besichtigen, und nach Befinden die Abänderung zu befehlen,
im Weigerungsfalle aber solche auf des Ungehorsamen Kosten
selbsten zu verfügen hat. |
14) Wenn auch neue Schornsteine, Schmiede, Braupfannen,
Branteweins-Blasen, Bak- und andere Ofens angelegt werden
wollen, so sol der Eigenthümer zuforderst bei 2 Goldfl.
Strafe den Ort durch die Feuerherren besichtigen, und ihnen
durch den Mauermeister zeigen lassen, wie die Anlegung
geschehen sol, wobei dann die Feuerherren nach Anleitung
obigen §. 9 ihr Augenmerk dahin fleißig zu richten haben, ob
Feuers-Gefahr daher zu besorgen, welchenfals sie es dem
Hauswirth und Mauermeister zu bedeuten, und dergleichen
Anlegung zu untersagen haben.
Woferne jedoch der Hauswirth und Mauermeister sich ihnen
hierunter widersetzen, oder jene glauben, daß die
Feuerherren die vorhabende Anlegung mit Unrecht vor
gefährlich hielten, oder auch diese leztern die Sache für
ihren Begrif zu zweifelhaft und bedenklich achten: so sol
die Sache an das Amt gemeldet, und von diesem die
Besichtigung vorgenommen, mithin nach Befinden verordnet
werden.
Woferne hingegen die Eigenthümer oder Mauermeister die
Feuerherren überreden würden, daß sie aus Einfalt oder
Uebereilung in eine obigem §. 9 zuwieder laufende Anlegung
eines von obgedachten Feuerörtern einwilligten, so sollen
jene durch diese der Feuerherren Genehmigung nicht
entschuldiget seyn, sondern dennoch dasjenige gegen sie Plaz
haben, was oben §. 9 verordnet ist. |
15) Allermaßen aber aller menschlichen Vorsicht ohngeachtet
dennoch durch viele Zufälle Feuersbrünste enstehen können,
folglich auch auf solchen Fal dahin gesorget werden mus,
welchergestalt dieselbe am schleinigsten zu löschen stehen
mögen, und es dabei zuforderst auf die zum Löschen nöthige
Geräthschaften ankomt, so sol in jedem Amt oder Vogtei, so
bald möglich, eine Schlangen-Sprüze angeschaffet werden;
anbei aber und inzwischen sol jeder Flecken, und jede
Bauerschaft in Zeit von 6 Wochen a dato sich wenigstens zwei
große mit eisernen Spizen versehene Feuerleitern, wie nicht
weniger verschiedene lange und kurze Feuerhaken, und sechs
mit Eisen beschlagene hölzerne Handsprüzen, nebst einem Paar
großen Schlaghaken, anschaffen, welche Geräthschaften bei
denen Feuerherren oder in denen Flecken an einem publiken
Orte verwahrlich aufbehalten werden sollen. Imgleichen
sollen |
16) Die Hausleute mit ledernen Feuer-Eimern in gleichmäßiger
Zeit von 6 Wochen, und zwar die Volmeier jeder mit zwei, die
Halbmeiers und Groskötters jeder mit einem, die kleine
Eingesessene aber allemal zwei mit einem, und die Bürger in
denen Flecken jeder mit einem Eimer sich versehen, und
selbige in ihren Häusern an einer beständigen Stelle
aufzuhenken, damit sie im Nothfal, ohne langes Suchen,
gleich gefunden werden können, wie sie sich denn solcher
Eimer zu keinem andern Gebrauch bedienen dürfen; worauf und
ob die Eimer verordneter maßen allezeit parat sind, die
Feuerherren bei ihren Visitationen wohl zu achten, und die
Contravenienten zur Wruge zu geben haben. Damit auch jeder
seinen Eimer nach gelöschtem Feuer desto leichter wieder
finden könne, so hat er selbigen mit einem gewissen
Kennzeichen zu bemerken. Ferner |
17) Wenn nun eine Feuersbrunst in einem Hause entstehet, so
sollen sich die Einwohner des Hauses bei schwerer und, nach
Befinden Leibesstrafe, nicht unterstehen, das Feuer zu
verhelen, oder gar durch Zuschließung der Thüren die
Nachbaren von dem Löschen abzuhalten, sondern sie sollen
vielmehr sogleich Lerm machen, und ihre Nachbaren, und
fürnehmlich die Feuerherren ihrer Bauerschaft von dem
entstandenen Feuer benachrichtigen, worauf denn alsbald alle
zum Löschen dienliche Personen aus der ganzen Bauerschaft
mit ihren in ihren Häusern habenden Eimern und respective
Handsprüzen herbei eilen, auch die bei den Feuerherren
liegende Geräthschaften abholen, und sich des Löschens mit
allen Kräften annehmen, auch die in Gefahr stehende Dächer
mit denen angefeuchteten Schlaglaken behangen sollen, wobei
die Feuerherren die ersten seyn, und die andern zu ihrer
Schuldigkeit antreiben müssen. |
18) Solte der Brand gefährlich seyn, so hat der Bauerrichter
des Orts sofort weniger nicht dem Amtman oder Amtsvogt, als
auch an die benachbarte Bauerschaften davon Nachricht zu
geben, da dann der Beamte sich sogleich ad locum quaestionis
zu verfügen, und die Löschungs-Anstalten zu dirigiren, die
angränzende Bauerschaften aber mit ihren
Löschungs-Geräthschaften straks herbei zu eilen, und mit zu
löschen haben. |
19) Diejenige, die aus Bosheit oder Faulheit, ohne durch
Krankheit oder anderes Unvermögen abgehalten zu werden, sich
des Löschens weigern, oder mit ihren Eimern zu Hause
bleiben, sollen von den Feuerherren, und auch vom
Bauerrichter oder andern, die es bemerket haben, in die
Wruge gegeben und exemplariter gestrafet werden. |
20) Im Fal aber jemand betreten würde, der bei solchen
Gelegenheiten, unter dem Schein zu löschen, und die Sachen
aus den brennenden oder angränzenden Häusern zu retten, zu
stehlen sich erfrechete, so sol derselbe sofort in Haft
genommen, und nach gegen ihn formirtem peinlichen Proceß
nach befinden mit Leib und Lebensstrafe beleget werden.
Diejenigen aber, denen währender Feuersnoth etwas
anvertrauet worden, und es hernach läugnen und vorenthalten,
die sollen für ehrlos declariret, und nach Maasgabe der
Umstände mit dem Zuchthause oder andern schweren Strafen
gestrafet werden.
Maßen denn auch zu Verhütung aller dergleichen
Veruntreuungen der Beamte, oder in dessen Abwesenheit der
Bauerrichter, in den Fleckens aber der Bürgermeister sofort
zu verfügen hat, daß die geretteten Sachen an einen sichern
Ort gebracht, und daselbsten mit dabei gestelleten Wachen so
lange verwahret werden, bis nach gelöschtem Feuer die
Eigenthümer solches wieder abholen. Damit auch endlich |
21) Man desto besser wahrnehmen möge, ob bei entstandener
Feuersbrunst obiger Verordnung nachgelebet wird: so hat von
jeder künftig entstehenden Feuersbrunst der Beamte des Orts
zwar, wie bishero, gleich vorläufig zu berichten, sodann
aber alle Umstände genau zu untersuchen, und in Zeit von 14
Tagen einen umständlicheren Bericht, wie das Feuer
entstanden, und was bei dem Löschen vorgegangen, an Unsere
nachgesezte Regierungs-Canzlei abzustatten, wes Endes denn
die Feuerherren sowol, als die Bauerrichter, währenden
Brands auf alles genau Achtung zu geben, und die
Contravenienten dieser Verordnung denen Beamten zu
denuncüren haben. |
Wir befehlen also sowol Unsern Drosten und Beamten, als auch
Bürgermeistern und Vorstehern in denen Flecken, und
sämtlichen Unsern Unterthanen auf dem platten Lande,
respective über diese Unsere Verordnung ernstlich zu halten,
und sich auf das genaueste darnach zu achten. Urkundlich
Unsrer eigenhändigen Unterschrift und nebengedrukten
Gräflichen Insiegels. Gegeben auf Unserer Residenz Detmold
den 24 Junii 1756. |
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1874 Verordnung das halten von
Feuereimern betreffend, vom 31. Dezember 1874.
Im §. 16 der Feuerordnung für das platte Land, vom 24. Juni
1756, ist vor-geschrieben, daß die Vollmeier jeder mit zwei,
die Halbmeier und Groß-kötter jeder mit einem, die kleineren
Eingesessenen alle Mal zwei mit einem und die Bürger in den
Flecken jeder mit einem ledernen Feuereimer versehen sein
sollen. An Stelle dieser unter den gegenwärtigen
Verhältnissen nicht mehr passenden Bestimmungen wird mit
höchster Genehmigung hierdurch vorgeschrieben, daß in jedem
Wohnhause, sowohl in den Städten als auch auf dem platten
Lande, ein vorschriftsmäßig bezeichneter lederner Feuereimer
vorhanden sein muß, und daß die Verpflichtung, den
Feuereimer anzuschaffen und in tadellosen Zustande zu
erhalten, dem Hauseigenthümer obliegt. Detmold, den 31.
Dezember 1874. Fürslich Lippische Regierung. |
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Quellen: |
Landes-Verordnung der
Grafschaft Lippe. Zweiter Band.Lemgo, gedruckt mit
Meyerschen Schriften, 1781, S. 80ff. |
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