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Die Löschgruppe Wüsten
Feuer-Ordnung  von 1756  
HP Löschgruppe Wüsten
   
   
   

Feuer=Ordnung für das platte Land von 1756

Wir Simon August, Regierender Graf und Edler Herr zur Lippe, Souverain von Vianen und Ameyden, Erb-Burggraf zu Uetrecht ec. Demnach es bishero auf dem platten Landein Unserer Grafschaft an einer Feuer-Ordnung ermangelt hat, die Erfahrung aber gezeiget, gestalten die mehrsten Feuersbrünste auf sothanem platten Lande, nicht nur von bloßer Verwahrlosung des Feuers und Unachtsamkeit derer Hausleute enststehen, sondern auch wegen ermangelnder Löschungs-Instrumenten und andern nöthigen Anstalten schwerlich zu löschen sind, und dahero die Gebäude, worinnen das Feuer ausgekommen, gemeiniglich völlig in Rauch aufgehen, auch dadurch ganze Nachbarschaften in die äußerste Gefahr gesezt werden: Als haben Wir, nach reifer auf dem vorlezteren Landtage darüber gepflogenen Deliberation, diesem Uebel, durch eine zulängliche in denen sämtlichen Flecken, Dörfern und Bauerschaften Unserer Grafschaft zu beachtende Feuer-Ordnung nachdrücklich abzuhelfen, um so mehr nöthig gefunden, damit nicht Unsere getreue Unterthanen durch anderer sträfliche Sorglosigkeit mit alzuvielen Beiträgen, zu Wiederauferbauung derer abgebrannten Häuser, beschweret werden mögen. Solchemnach wollen Wir, und verordnen hierdurch und Kraft dieses, wie folget:

1) Werden alle und jede Unsere Unterthanen, vornehmlich die Hauswirthe und Hausfrauen ernstlich erinnert und befehliget, mit Feuer und Licht vorsichtig umzugehen, und wie jederzeit, also insbesondere des Abends bei dem Schlafengehen, gehöriger Orten fleißig zuzusehen, ob Feuer und Licht wohl verwahret seyn, nicht weniger auch ihre Ofens, Bakofens, Braupfannen, Dahren, Schmiede und Branteweins-Blasen dergestalten rein zu halten, und vermauren zu lassen, daß deshalb keine Gefahr zu besorgen.

2) Insbesondere sol sich niemand bei 3 Goldfl. ohnausbleiblicher Strafe unterstehen, in Scheuren, Ställen, auf der Dreschdehl und beim Flachs, item beim Abladen des Torfs, wie auch in allen andern des Feuers halber gefährlichen Oertern Tobak zu rauchen, wenn auch schon eine Capsel auf der Tobakspfeife wäre; auf denen Straßen aber in den Flecken oder zwischen den Häusern sol niemand als mit einer Capsel auf der Pfeife bei 1 Goldfl. Strafe Tobak rauchen.

3) Sol niemand bei obiger Strafe von 3 Goldfl. des Nachts anders, als bei einer wohlverwahrten Leuchte dreschen, und durchaus bei keiner Lampe oder offenem Lichte.
Das Flachs-Arbeiten aber des Nachts, wie auch das Flachstroknen auf dem Bakofen, oder bei dem Feuer und in den Stuben sol durchaus bei eben solcher Strafe verbothen seyn. Wie imgleichen auch

4) Alles Schießen bei Hochzeiten, Kindtaufen, insonderheit bei Neujahrs-Tagen, oder bei andern Gelegenheiten, zwischen denen Gebäuden, auf denen Höfen, oder auch auf den Gassen der Flecken und Dörfer hiermit bei gemeldter Strafe verboten wird.

5) Sol niemand bei Kohlenfeuer Flachsarbeiten verrichten, noch auch mit bloßem Licht oder Feuer in einem offenen Geschirre über die Gassen, und zumal zwischen und unter denen Strohdächern gehen, noch weniger Stroh, Pech, Theer, Flachs, Torf und andere leicht anzündende Sachen nahe an den Feuer-Schornsteinen, Schmieden, Baköfen, Feuerohsen, oder dergleichen Oertern, wo sie durch Feuer und Licht leicht ergriffen werden können, hinlegen, oder gar mit offenen Lampen in die Ställe, Scheunen und auf die Bodens, oder wo sonsten vorbenante leicht feuerfangende Sachen liegen, gehen.

6) Sol die aufzuhebende Asche an einem solchen Ort im Hause aufbehalten werden, wo selbige ohnmöglich ein Glimmen und ein Feuer verursachen kann, inmaßen dann die Vermögende erinnert werden, ein besonderes Behältnis in ihren Häusern ausmauren zu lassen.
Nicht weniger werden

7) Diejenige, die einigermaßen im Stande sind, es thun zu können, überhaupt ermahnet, vor ihre Bakofens und auch vor ihre Ofenlöcher eiserne Thüren, um mehrerer Sicherheit willen für Feuers-Gefahr, machen zu lassen; wo aber solche Löcher offen zu lassen gefährlich befunden wird, und die hölzernen Thüren ohne Feuers-Gefahr auch nicht wohl gebraucht werden könten, ist der Eigenthümer ohnumgänglich schuldig, eiserne Thüren ohne einigen Anstand machen zu lassen, bei 2 Goldfl. Strafe,  welche Strafe, im Fal daß der Gefaste dennoch ungehorsam bleiben solte, jedesmal erhöhet werden sol.

8) Wo auch sich in einem Hause auf dem platten Lande Schornsteine befinden, sollen solche öfters gefeget werden, und zwar der Ofen-Schornstein alle Jahr zweimal, und der Küchen-Schornstein jährlich vier oder wenigsten dreimal, und zwar bei 1 Goldfl. Strafe bei einem jeden Unterlassungsfal, maßen dann dem in dieser Grafschaft für das platte Land privilegirten Schornsteinfeger aufgegeben werden sol, die Uebertreter, die ihre Schornsteine vorgeschriebener maßen nicht fegen lassen, beym Amte an- und in die Wruge zu gehen. Wo auch in den Schornsteinen sich ein Loch befindet, wodurch der Rauch in die Rauchkammer geleitet wird, sol dergleichen Rauchloch mit einer eisernen Thür oder Blech wohl verwahret, und darinnen kleine Löcher g emacht werden, wodurch zwar der Rauch ziehen, aber kein Feuer dringen kan.

9) Wo Schornsteine, Schmiede, Braupfannen, Branteweins-Blasen, Bak- und andere Ofens sich gefährlich angelegt finden, sollen selbige abgeändert werden; wo aber dergleichen neu angelegt werden wollen, sol solches nicht anders, als nach vorgängiger unten § 14 verordneten Besichtigung, durch einen in hiesiger Grafschaft gesessenen Mauermeister dergestalten geschehen, daß sie den Balken, Ständern und anderm Holz nicht zu nahe gelegt, und daraus keine Feuers-Gefahr zu besorgen seyn möge, da widrigenfals, sowol der Bauherr als der Maurer wilkürlich gestrafet werden, und lezterer noch dabei schuldig seyn sol, das gefährlich Gebauete umsonst abzuändern.
Insbesondere sollen die Bakofens nicht, wie öfters geschiehet, unter die Hausdächer angeleget werden, noch auch die Schornsteine unter dem Dach beiseits durch die Wand, sondern oben durch das Dach und wenigstens eine Elle über dasselbe hinausgeführet, anbei dergestalt räumlich gebauet werden, damit der Schornsteinfeger allenthalben bis oben hinaus kommen und der Ruß sich nicht so leicht ansetzen und anzünden könne.

10) Damit nun diesen Verordnungen desto genauer nachgelebet, und alle Feuers-Gefahr, so viel möglich vermieden werde, so sollen in jeder Bauerschaft zwei, und in jedem Flecken vier Feuerherren bestellet und darauf beeidiget werden, daß sie nicht nur überhaupt alle Verwahrlosung des Feuers, so viel möglich und an ihnen lieget, verhüten, sondern auch besonders auf die Festhaltung vorstehender und hier nachfolgenden Verordnung genaue Achtung geben und jeden Contraventions-Fal anzeigen wolten, wes Endes ihnen dann ein gedrucktes Exemplar von dieser Ordnung zugestellet, und der Einhalt davon durch den Beamten wohl erkläret und verständiget werden sol.
Gleichwie aber

11) Das Amt eines Feuerherrn nicht ohne Beschwerde geführet werden mag, und dahero von niemanden gerne übernommen werden möchte: so wollen Wir, daß sich hiervon niemand eximiren, sondern eine jede Gemeinde oder Bauerschaft alle zwei Jahre vier Personen, als zwei aus den Vol- oder Halbmeiern, und zwei aus dem Kötter- oder auch Hoppenplöckerstande erwählen und dem Amt präsentiren sol, aus welchen vieren das Amt die zwei geschiktesten und zwar einen Vol- oder Halbmeier, und einen Kötter oder Hoppenplökker herauszunehmen und zu beeidigen hat, welche dann sich dessen durchaus und bei 10 Goldfl. Strafe nicht weigern, sondern sothane Bedienung auf zwei Jahr, ohne einzige Einwendung, übernehmen sol, wohingegen auch keiner schuldig seyn sol, selbige länger als zwei Jahre zu verwalten, oder sie ehender, als nach verflossenen sechs Jahren, wiederum von neuem über sich zu nehmen. Gleichwie nun

12) Diese Feuerherren überhaupt dazu bestellet werden, daß sie auf die genaue Befolgung dieser Verordnung ohnermüdete Achtung geben sollen, als lieget ihnen vornehmlich ob, öfters und unvermuthet, bald in diesen bald in jenen Häusern ihrer Bauerschaft zu visitiren und zu forschen, ob nicht darinnen gegen vorstehende und hiernach folgende Vorschriften gehandelt werde, welchenfals sie dergleichen Uebertretungen sofort an das Amt zu melden und in die Wruge zu geben, dagegen aber den dritten Theil der Strafe von diesen angezeigten Fällen zu gewärtigen haben, maßen ihnen denn dieser dritte Theil für ihre Bemühung und zu ihrer Aufmunterung hiermit angewiesen und zugeeignet wird. Wohingegen diejenige Feuerherren, welche aus Nachlässigkeit oder aus Ansehen der Personen ihrem Amt kein Genügen thun, und die Uebertretungen dieser Verordnung vorsezlich verschweigen, nachdrüklich, und wenn Feuer-Schaden daraus entstünden, nach Befinden am Leibe gestrafet werden sollen.

13) Insonderheit sollen die Feuerherren gleich nach dem Antrit ihrer Bedienung alle Häuser in ihrer Bauerschaft visitiren und dahin sehen, ob die dasige Ofen, Bakofen und übrige obgemeldete Feuerörter so angelegt sind, daß daher keine Feuers-Gefahr zu besorgen, widrigenfals sie schuldig sind, wenn sich nicht etwa der Hauswirth zur zulänglichen Abänderung gutwillig verstehen wolte, solches sofort ihren Beamten zu melden, welcher dann den Ort quaest. zu besichtigen, und nach Befinden die Abänderung zu befehlen, im Weigerungsfalle aber solche auf des Ungehorsamen Kosten selbsten zu verfügen hat.

14) Wenn auch neue Schornsteine, Schmiede, Braupfannen, Branteweins-Blasen, Bak- und andere Ofens angelegt werden wollen, so sol der Eigenthümer zuforderst bei 2 Goldfl. Strafe den Ort durch die Feuerherren besichtigen, und ihnen durch den Mauermeister zeigen lassen, wie die Anlegung geschehen sol, wobei dann die Feuerherren nach Anleitung obigen §. 9 ihr Augenmerk dahin fleißig zu richten haben, ob Feuers-Gefahr daher zu besorgen, welchenfals sie es dem Hauswirth und Mauermeister zu bedeuten, und dergleichen Anlegung zu untersagen haben.
Woferne jedoch der Hauswirth und Mauermeister sich ihnen hierunter widersetzen, oder jene glauben, daß die Feuerherren die vorhabende Anlegung mit Unrecht vor gefährlich hielten, oder auch diese leztern die Sache für ihren Begrif zu zweifelhaft und bedenklich achten: so sol die Sache an das Amt gemeldet, und von diesem die Besichtigung vorgenommen, mithin nach Befinden verordnet werden.
Woferne hingegen die Eigenthümer oder Mauermeister die Feuerherren überreden würden, daß sie aus Einfalt oder Uebereilung in eine obigem §. 9 zuwieder laufende Anlegung eines von obgedachten Feuerörtern einwilligten, so sollen jene durch diese der Feuerherren Genehmigung nicht entschuldiget seyn, sondern dennoch dasjenige gegen sie Plaz haben, was oben §. 9 verordnet ist.

15) Allermaßen aber aller menschlichen Vorsicht ohngeachtet dennoch durch viele Zufälle Feuersbrünste enstehen können, folglich auch auf solchen Fal dahin gesorget werden mus, welchergestalt dieselbe am schleinigsten zu löschen stehen mögen, und es dabei zuforderst auf die zum Löschen nöthige Geräthschaften ankomt, so sol in jedem Amt oder Vogtei, so bald möglich, eine Schlangen-Sprüze angeschaffet werden; anbei aber und inzwischen sol jeder Flecken, und jede Bauerschaft in Zeit von 6 Wochen a dato sich wenigstens zwei große mit eisernen Spizen versehene Feuerleitern, wie nicht weniger verschiedene lange und kurze Feuerhaken, und sechs mit Eisen beschlagene hölzerne Handsprüzen, nebst einem Paar großen Schlaghaken, anschaffen, welche Geräthschaften bei denen Feuerherren oder in denen Flecken an einem publiken Orte verwahrlich aufbehalten werden sollen. Imgleichen sollen

16) Die Hausleute mit ledernen Feuer-Eimern in gleichmäßiger Zeit von 6 Wochen, und zwar die Volmeier jeder mit zwei, die Halbmeiers und Groskötters jeder mit einem, die kleine Eingesessene aber allemal zwei mit einem, und die Bürger in denen Flecken jeder mit einem Eimer sich versehen, und selbige in ihren Häusern an einer beständigen Stelle aufzuhenken, damit sie im Nothfal, ohne langes Suchen, gleich gefunden werden können, wie sie sich denn solcher Eimer zu keinem andern Gebrauch bedienen dürfen; worauf und ob die Eimer verordneter maßen allezeit parat sind, die Feuerherren bei ihren Visitationen wohl zu achten, und die Contravenienten zur Wruge zu geben haben. Damit auch jeder seinen Eimer nach gelöschtem Feuer desto leichter wieder finden könne, so hat er selbigen mit einem gewissen Kennzeichen zu bemerken. Ferner

17) Wenn nun eine Feuersbrunst in einem Hause entstehet, so sollen sich die Einwohner des Hauses bei schwerer und, nach Befinden Leibesstrafe, nicht unterstehen, das Feuer zu verhelen, oder gar durch Zuschließung der Thüren die Nachbaren von dem Löschen abzuhalten, sondern sie sollen vielmehr sogleich Lerm machen, und ihre Nachbaren, und fürnehmlich die Feuerherren ihrer Bauerschaft von dem entstandenen Feuer benachrichtigen, worauf denn alsbald alle zum Löschen dienliche Personen aus der ganzen Bauerschaft mit ihren in ihren Häusern habenden Eimern und respective Handsprüzen herbei eilen, auch die bei den Feuerherren liegende Geräthschaften abholen, und sich des Löschens mit allen Kräften annehmen, auch die in Gefahr stehende Dächer mit denen angefeuchteten Schlaglaken behangen sollen, wobei die Feuerherren die ersten seyn, und die andern zu ihrer Schuldigkeit antreiben müssen.

18) Solte der Brand gefährlich seyn, so hat der Bauerrichter des Orts sofort weniger nicht dem Amtman oder Amtsvogt, als auch an die benachbarte Bauerschaften davon Nachricht zu geben, da dann der Beamte sich sogleich ad locum quaestionis zu verfügen, und die Löschungs-Anstalten zu dirigiren, die angränzende Bauerschaften aber mit ihren Löschungs-Geräthschaften straks herbei zu eilen, und mit zu löschen haben.

19) Diejenige, die aus Bosheit oder Faulheit, ohne durch Krankheit oder anderes Unvermögen abgehalten zu werden, sich des Löschens weigern, oder mit ihren Eimern zu Hause bleiben, sollen von den Feuerherren, und auch vom Bauerrichter oder andern, die es bemerket haben, in die Wruge gegeben und exemplariter gestrafet werden.

20) Im Fal aber jemand betreten würde, der bei solchen Gelegenheiten, unter dem Schein zu löschen, und die Sachen aus den brennenden oder angränzenden Häusern zu retten, zu stehlen sich erfrechete, so sol derselbe sofort in Haft genommen, und nach gegen ihn formirtem peinlichen Proceß nach befinden mit Leib und Lebensstrafe beleget werden. Diejenigen aber, denen währender Feuersnoth etwas anvertrauet worden, und es hernach läugnen und vorenthalten, die sollen für ehrlos declariret, und nach Maasgabe der Umstände mit dem Zuchthause oder andern schweren Strafen gestrafet werden.
Maßen denn auch zu Verhütung aller dergleichen Veruntreuungen der Beamte, oder in dessen Abwesenheit der Bauerrichter, in den Fleckens aber der Bürgermeister sofort zu verfügen hat, daß die geretteten Sachen an einen sichern Ort gebracht, und daselbsten mit dabei gestelleten Wachen so lange verwahret werden, bis nach gelöschtem Feuer die Eigenthümer solches wieder abholen. Damit auch endlich

21) Man desto besser wahrnehmen möge, ob bei entstandener Feuersbrunst obiger Verordnung nachgelebet wird: so hat von jeder künftig entstehenden Feuersbrunst der Beamte des Orts zwar, wie bishero, gleich vorläufig zu berichten, sodann aber alle Umstände genau zu untersuchen, und in Zeit von 14 Tagen einen umständlicheren Bericht, wie das Feuer entstanden, und was bei dem Löschen vorgegangen, an Unsere nachgesezte Regierungs-Canzlei abzustatten, wes Endes denn die Feuerherren sowol, als die Bauerrichter, währenden Brands auf alles genau Achtung zu geben, und die Contravenienten dieser Verordnung denen Beamten zu denuncüren haben.

Wir befehlen also sowol Unsern Drosten und Beamten, als auch Bürgermeistern und Vorstehern in denen Flecken, und sämtlichen Unsern Unterthanen auf dem platten Lande, respective über diese Unsere Verordnung ernstlich zu halten, und sich auf das genaueste darnach zu achten. Urkundlich Unsrer eigenhändigen Unterschrift und nebengedrukten Gräflichen Insiegels. Gegeben auf Unserer Residenz Detmold den 24 Junii 1756.

 

1874 Verordnung das halten von Feuereimern betreffend, vom 31. Dezember 1874.
Im §. 16 der Feuerordnung für das platte Land, vom 24. Juni 1756, ist vor-geschrieben, daß die Vollmeier jeder mit zwei, die Halbmeier und Groß-kötter jeder mit einem, die kleineren Eingesessenen alle Mal zwei mit einem und die Bürger in den Flecken jeder mit einem ledernen Feuereimer versehen sein sollen. An Stelle dieser unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr passenden Bestimmungen wird mit höchster Genehmigung hierdurch vorgeschrieben, daß in jedem Wohnhause, sowohl in den Städten als auch auf dem platten Lande, ein vorschriftsmäßig bezeichneter lederner Feuereimer vorhanden sein muß, und daß die Verpflichtung, den Feuereimer anzuschaffen und in tadellosen Zustande zu erhalten, dem Hauseigenthümer obliegt. Detmold, den 31. Dezember 1874. Fürslich Lippische Regierung.


Quellen: Landes-Verordnung der Grafschaft Lippe. Zweiter Band.Lemgo, gedruckt mit Meyerschen Schriften, 1781, S. 80ff.