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1807 - 1815 Die napoleonischen Kriege

Num. XC
Verordnung, das zu stellende Contingent betreffend, von 1807.

     Von Gottes Gnaden Wir Pauline Christine Wilhelmine, Souveraine Fürstin, Vormünderin und Regentin zur Lippe, Edle Frau und Gräfin zu Schwalenberg und Sternberg ec. Gebohrne Fürstin zu Anhalt, Herzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, Gräfin zu Ascanien.

     Damit das, nach der unter dem 18ten April dieses Jahrs über den Beytritt zum deutschen Bunde abgeschlossenen Acte, von hiesigem Lande zu stellende Contingent zeitig genug vollständig und gehörig organisirt sey, bedarf es der Aushebung der zu dessen Completirung noch erforderlichen Mannschaft in den Städten und auf dem platten Lande, und ist diese beschlossen auch der Plan dazu gemacht worden.

     Wir ermahnen daher jeden Unterthan, den die Annahme für das Contingent trift, zum Besten des Vaterlandes und aus Liebe für Uns und Unser Fürstliches Haus willig zu folgen. Das Entweichen außer Landes, um sich der Ausnehmung zu entziehen, untersagen Wir hiermit ernstlichst bey dem Verlust des ganzen Vermögens und sofortiger Confiscation desselben zum Besten der Contingents-Casse, auch bey der Gefahr, niemals wieder in das Land aufgenommen, und, im Fall des Betretens, sofort zum inländischen oder auswärtigen Kriegsdienst abgegeben zu werden. Letztere Strafe trift auch diejenigen, welche auf gehörig geschehene Ladung, um Behuf der Recruten-Aushebung gemustert zu werden, ausbleiben. Derjenige, welcher einen, der sich der Aushebung entziehen will, einen Recruten oder einen Deserteur verbirgt oder forthilft, nimmt, im Fall er Diensttüchtig ist, sofort zur Strafe dessen Stelle ein, oder hat auch dem Befinden nach nachdrückliche Geldes- oder Leibesstrafe zu gewärtigen. Ein Gleiches trift solche Unterthanen, welche sich ein tumultuarisches oder widerspenstiges Betragen zu Schulden kommen lassen.

     Dagegen wird demjenigen, welcher einen ausgetretenen Dienstfähigen Mann, so daß er zur Haft gebracht wird, anzeigt, eine Belohnung von 20 Rthl. aus der Contingents-Casse zugesichert und Verschweigung seines Namens versprochen.

     Es hat sich hiernach ein jeder zu achten und soll diese Warnung von den Kanzeln verlesen und durch das Intelligenzblatt bekannt gemacht werden.

     Gegeben Detmold den 25ten May 1807.

Num. CXXVI
Verordnung, die Deserteure des Contingents betreffend, von 1809.

     Von Gottes Gnaden Wir Pauline Christine Wilhelmine, Souveraine Fürstin, Vormünderin und Regentin zur Lippe, Edle Frau und Gräfin zu Schwalenberg und Sternberg ec. Gebohrne Fürstin zu Anhalt, Herzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, Gräfin zu Ascanien.

     Zu Unserer großen und tiefen Bekümmerniß haben mehrere Soldaten Unseres Contingents des geleisteten heiligen Eides nur zu schnell vergessen, und während des in den letzten Wochen unternommenen Marsches zur Bundes-Armee ihre Compagnien schändlich verlassen und sich strafbarer Desertion schuldig gemacht. Sie haben sich dadurch als verächtliche feige Menschen, als ungehorsame meyneidige Unterthanen bewiesen und des ehrenvollen Namens treue Lipper unwürdig gemacht, und was man nicht hätte erwarten sollen, ihnen ist demohneerachtet hie und da bey ihren Anverwandten und anderen Bewohnern des Landes Vorschub und Aufnahme geworden, die sich dadurch des Verbrechens jener Nichtswürdigen mit theilhaftig gemacht haben. Wir sehen Uns deshalb aus treuer Fürsorge für das Wohl des Landes genöthigt, die Verordnung vom 25ten May 1807 zu erneuern und zu schärfen, und verordnen hiedurch: 

     1)  Daß die Aemter und Magisträte auf die ihnen bekannt gewordenen Deserteurs sorgsam achten, und sobald sie in ihren Gerichtsbezirken sich sehen lassen, sie bey eigener Verantwortung gefänglich einzuziehen und hieher zu liefern haben.

     2)  Daß die Unterbedienten und Bauerrichter, so wie die Polizeyaufseher in den Städten und auf dem Lande, den Aufenthalt der Deserteurs durch vielfache Erkundigungen und häufige Visitationen zu erfahren streben und ihre Habhaftwerdung befördern, jede bewiesene Saumseligkeit oder Verletzung ihrer Pflicht, vorzüglich Einverständniß mit den Deserteurs, wird unausbleiblich mit dem Verlust ihrer Dienstes bestraft werden und nach Umständen noch empfindlicher Leibesstrafe nach sich ziehen.

     3)  Daß, wenn jemand den Deserteurs Pässe zusteckt, darin Signalement, Datum oder Jahreszahl verändert, derselbe zweyfach als Verfälscher und als Beförderer der Desertion ernstlich bestraft werden soll. 

             Wir erklären
     4)  hierdurch, daß jeder getreue Unterthan verpflichtet ist, den Deserteurs die Aufnahme zu verweigern und sie seiner Obrigkeit anzuzeigen.

     5)  Daß, wer einen Deserteur aufnimmt, verbirgt und forthilft, im Fall der Diensttüchtigkeit sofort die Stelle desselben bey dem Contingente einnimmt, und außerdem die nachdrücklichste Leibesstrafe zu gewärtigen hat, auch weder durch den Besitz einer Stätte oder eines Colonats, weder durch das Anerberecht, noch durch die Eigenschaft, das einzige Kind seiner Aeltern zu seyn, dsann vor dem Eintritt in das Militair geschützt wird.

     6)  Das gegenwärtige oder künftige Vermögen der Deserteurs wird Eigenthum der Contingents-Casse.

     7)  Jedem, der den Aufenthalt eines Deserteurs so anzeigt, daß er zur Haft gebracht werden kann, wird hier wiederholt eine Belohnung von 20 Rthl. aus der Contingents-Casse und Verschweigung seines Namens versprochen.

     Diese Verordnung, wornach sich ein jeder zu achten hat, soll von den Kanzeln verlesen, im Intelligenzblatt abgedruckt und durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht werden.

     Gegeben Detmold den 8ten May 1809.

Num. CXXXVII:
General-Pardon für dir Deserteurs und entwichenen
Recruten des Fürstlich Lippischen Bataillons.

     Von Gottes Gnaden Wir Pauline Christine Wilhelmine, Souveraine Fürstin, Vormünderin und Regentin zur Lippe, Edle Frau und Gräfin zu Schwalenberg und Sternberg ec. Gebohrne Fürstin zu Anhalt, Herzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, Gräfin zu Ascanien.

     Allen Deserteurs und entwichenen Recruten, welche sich vor dem heutigen Tage der Desertion oder des Ungehorsams schuldig gemacht haben, wird hiermit Pardon ertheilt, sie sind also von der reglementsmäßigen Strafe fery gesprochen, wenn sie sich vor Ablauf des Monats Januar künftigen Jahrs bey dem Obristlieutnant von Campe allhier freywillig stellen.

     So geschehen Detmold den 12ten December 1809.


Qellen: Landes-Verordnungen des Fürstenthums Lippe. Fünfter Band. Lemgo, 1810.