1807 - 1815 Die napoleonischen Kriege |
Num. XC
Verordnung, das zu stellende
Contingent betreffend, von 1807. |
Von Gottes Gnaden
Wir Pauline Christine Wilhelmine, Souveraine Fürstin,
Vormünderin und Regentin zur Lippe, Edle Frau und Gräfin zu
Schwalenberg und Sternberg ec. Gebohrne Fürstin zu Anhalt,
Herzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, Gräfin zu
Ascanien. |
Damit das, nach
der unter dem 18ten April dieses Jahrs über den Beytritt zum
deutschen Bunde abgeschlossenen Acte, von hiesigem Lande zu
stellende Contingent zeitig genug vollständig und gehörig
organisirt sey, bedarf es der Aushebung der zu dessen
Completirung noch erforderlichen Mannschaft in den Städten
und auf dem platten Lande, und ist diese beschlossen auch
der Plan dazu gemacht worden. |
Wir ermahnen
daher jeden Unterthan, den die Annahme für das Contingent
trift, zum Besten des Vaterlandes und aus Liebe für Uns und
Unser Fürstliches Haus willig zu folgen. Das Entweichen
außer Landes, um sich der Ausnehmung zu entziehen,
untersagen Wir hiermit ernstlichst bey dem Verlust des
ganzen Vermögens und sofortiger Confiscation desselben zum
Besten der Contingents-Casse, auch bey der Gefahr, niemals
wieder in das Land aufgenommen, und, im Fall des Betretens,
sofort zum inländischen oder auswärtigen Kriegsdienst
abgegeben zu werden. Letztere Strafe trift auch diejenigen,
welche auf gehörig geschehene Ladung, um Behuf der
Recruten-Aushebung gemustert zu werden, ausbleiben.
Derjenige, welcher einen, der sich der Aushebung entziehen
will, einen Recruten oder einen Deserteur verbirgt oder
forthilft, nimmt, im Fall er Diensttüchtig ist, sofort zur
Strafe dessen Stelle ein, oder hat auch dem Befinden nach
nachdrückliche Geldes- oder Leibesstrafe zu gewärtigen. Ein
Gleiches trift solche Unterthanen, welche sich ein
tumultuarisches oder widerspenstiges Betragen zu Schulden
kommen lassen. |
Dagegen wird
demjenigen, welcher einen ausgetretenen Dienstfähigen Mann,
so daß er zur Haft gebracht wird, anzeigt, eine Belohnung
von 20 Rthl. aus der Contingents-Casse zugesichert und
Verschweigung seines Namens versprochen. |
Es hat sich
hiernach ein jeder zu achten und soll diese Warnung von den
Kanzeln verlesen und durch das Intelligenzblatt bekannt
gemacht werden. |
Gegeben Detmold den 25ten May 1807. |
Num. CXXVI
Verordnung, die Deserteure des
Contingents betreffend, von 1809. |
Von Gottes Gnaden
Wir Pauline Christine Wilhelmine, Souveraine Fürstin,
Vormünderin und Regentin zur Lippe, Edle Frau und Gräfin zu
Schwalenberg und Sternberg ec. Gebohrne Fürstin zu Anhalt,
Herzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, Gräfin zu
Ascanien. |
Zu Unserer
großen und tiefen Bekümmerniß haben mehrere Soldaten Unseres
Contingents des geleisteten heiligen Eides nur zu schnell
vergessen, und während des in den letzten Wochen
unternommenen Marsches zur Bundes-Armee ihre Compagnien
schändlich verlassen und sich strafbarer Desertion schuldig
gemacht. Sie haben sich dadurch als verächtliche feige
Menschen, als ungehorsame meyneidige Unterthanen bewiesen
und des ehrenvollen Namens treue Lipper unwürdig gemacht,
und was man nicht hätte erwarten sollen, ihnen ist
demohneerachtet hie und da bey ihren Anverwandten und
anderen Bewohnern des Landes Vorschub und Aufnahme geworden,
die sich dadurch des Verbrechens jener Nichtswürdigen mit
theilhaftig gemacht haben. Wir sehen Uns deshalb aus treuer
Fürsorge für das Wohl des Landes genöthigt, die Verordnung
vom 25ten May 1807 zu erneuern und zu schärfen, und
verordnen hiedurch: |
1) Daß
die Aemter und Magisträte auf die ihnen bekannt gewordenen
Deserteurs sorgsam achten, und sobald sie in ihren
Gerichtsbezirken sich sehen lassen, sie bey eigener
Verantwortung gefänglich einzuziehen und hieher zu liefern
haben. |
2) Daß
die Unterbedienten und Bauerrichter, so wie die
Polizeyaufseher in den Städten und auf dem Lande, den
Aufenthalt der Deserteurs durch vielfache Erkundigungen und
häufige Visitationen zu erfahren streben und ihre
Habhaftwerdung befördern, jede bewiesene Saumseligkeit oder
Verletzung ihrer Pflicht, vorzüglich Einverständniß mit den
Deserteurs, wird unausbleiblich mit dem Verlust ihrer
Dienstes bestraft werden und nach Umständen noch
empfindlicher Leibesstrafe nach sich ziehen. |
3) Daß,
wenn jemand den Deserteurs Pässe zusteckt, darin
Signalement, Datum oder Jahreszahl verändert, derselbe
zweyfach als Verfälscher und als Beförderer der Desertion
ernstlich bestraft werden soll. |
Wir erklären
4) hierdurch, daß
jeder getreue Unterthan verpflichtet ist, den Deserteurs die
Aufnahme zu verweigern und sie seiner Obrigkeit anzuzeigen. |
5) Daß,
wer einen Deserteur aufnimmt, verbirgt und forthilft, im
Fall der Diensttüchtigkeit sofort die Stelle desselben bey
dem Contingente einnimmt, und außerdem die nachdrücklichste
Leibesstrafe zu gewärtigen hat, auch weder durch den Besitz
einer Stätte oder eines Colonats, weder durch das
Anerberecht, noch durch die Eigenschaft, das einzige Kind
seiner Aeltern zu seyn, dsann vor dem Eintritt in das
Militair geschützt wird. |
6) Das
gegenwärtige oder künftige Vermögen der Deserteurs wird
Eigenthum der Contingents-Casse. |
7) Jedem,
der den Aufenthalt eines Deserteurs so anzeigt, daß er zur
Haft gebracht werden kann, wird hier wiederholt eine
Belohnung von 20 Rthl. aus der Contingents-Casse und
Verschweigung seines Namens versprochen. |
Diese Verordnung,
wornach sich ein jeder zu achten hat, soll von den Kanzeln
verlesen, im Intelligenzblatt abgedruckt und durch
öffentlichen Anschlag bekannt gemacht werden. |
Gegeben Detmold den 8ten May 1809. |
Num. CXXXVII:
General-Pardon für dir Deserteurs und
entwichenen
Recruten des Fürstlich Lippischen Bataillons. |
Von Gottes Gnaden
Wir Pauline Christine Wilhelmine, Souveraine Fürstin,
Vormünderin und Regentin zur Lippe, Edle Frau und Gräfin zu
Schwalenberg und Sternberg ec. Gebohrne Fürstin zu Anhalt,
Herzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, Gräfin zu
Ascanien. |
Allen Deserteurs
und entwichenen Recruten, welche sich vor dem heutigen Tage
der Desertion oder des Ungehorsams schuldig gemacht haben,
wird hiermit Pardon ertheilt, sie sind also von der
reglementsmäßigen Strafe fery gesprochen, wenn sie sich vor
Ablauf des Monats Januar künftigen Jahrs bey dem
Obristlieutnant von Campe allhier freywillig stellen. |
So
geschehen Detmold den 12ten December 1809. |
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